CH 01.01.2029 Letzte Frist für volle Steuerabzüge von Sanierungen & Unterhalt: 31. Dezember 2028
swiss-immotax.ch Schweizer Sanierungs- & Steuerrechner
| | |
Historischer Systemwechsel per 1. Januar 2029 | Letzte Abzugsfrist: 31.12.2028

Eigenmietwert- & Sanierungs-Rechner Schweiz 2029

Am 1. Januar 2029 fällt in der Schweiz der Eigenmietwert für Erst- und Zweitwohnungen weg. Gleichzeitig werden die Steuerabzüge für Liegenschaftsunterhalt, Renovationen und Hypothekarzinsen gestrichen. Berechnen Sie jetzt live für Ihren Kanton, wie viele Tausend Franken Steuern Sie sparen, wenn Sie Ihre Sanierung noch 2027 oder 2028 umsetzen.

✓ ESTV & DBG
Gesetzesstand 2029
26 Alle 26 Kantone
Kantonale Tarife
🔒 100 % Privat
Lokal im Browser
⚡ 6 Sanierungs-Arten
Inkl. Fördergelder-Info
Zeitplan Systemwechsel DBG / StHG
  • 2026–2028 Goldenes Zeitfenster: Werterhaltende Renovationen (Küche, Bad, Dach, Maler) & energetische Sanierungen sind noch zu 100 % steuerlich abzugsfähig.
  • 31.12.2028 Definitiver Stichtag: Letzter Tag für abzugsfähige Handwerkerrechnungen im bisherigen System.
  • 01.01.2029 Neues Recht in Kraft: Eigenmietwert entfällt (CHF 0). Unterhaltsabzüge und regulärer Schuldzinsenabzug entfallen.
Anzeige / Finanzpartner Schweiz AdSense Above-the-Fold Slot
Grüne Hypothek & Modernisierungskredit 2027/2028

Zinsvergleich für Sanierungshypotheken im Kanton Zürich (ZH) – ab 1.35 % Festhypothek

Hypothekar-Ratgeber 2029 →
Interaktives Simulations-Cockpit

Parameter & Sanierungsvorhaben

Zürich Kanton ZH
CHF 28'000
CHF

Gemäss Steuererklärung (ca. 60–70 % der Marktmiete). Fällt ab 01.01.2029 weg.

CHF 9'500
CHF

Bsp.: CHF 500'000 Hypothek bei 1.9 % = CHF 9'500/Jahr. Ab 2029 ohne Abzug (ausser Ersterwerber).

CHF 45'000
CHF

Netto-Investitionskosten (nach Fördergeldern). Bis 31.12.2028 voll vom Einkommen abziehbar.

32.5 %
15.0 % (Tiefsteuer) 25.0 % 35.0 % 45.0 % (Spitzensatz)
Grenzsteuersatz nicht zur Hand?
Live-Resultat • Stichtag 31.12.2028

Steuer-Ersparnis bei Umsetzung vor 31.12.2028:

CHF 14'625

Effektive Nettokosten Ihrer Sanierung nach Steuerabzug: CHF 30'375 statt CHF 45'000 (ab 2029: CHF 0 Steuerabzug).

Steueramt zahlt mit (32.5 %) Ihr Eigenanteil (67.5 %)

Systemvergleich im Sanierungsjahr

in CHF
Position
Bis 31.12.2028
Ab 01.01.2029
+ Eigenmietwert
+CHF 28'000
CHF 0
− Hypothekarzinsen
-CHF 9'500
CHF 0
− Sanierung / Unterhalt
-CHF 45'000
CHF 0
= Einkommens-Effekt
-CHF 26'500
CHF 0
Steuer-Effekt Sanierung
-CHF 14'625
CHF 0
Laufender Effekt ab 2029 (Normaljahr): +CHF 4'193/Jahr

Im Normaljahr (mit Pauschalabzug von 20 % = CHF 5'600) übersteigt Ihr bisheriger Eigenmietwert die Abzüge. Durch den Wegfall ab 2029 sparen Sie laufend Steuern.

Berechnung teilen:
Empfohlene Schweizer Handwerker- & Offertenplattform AdSense High-CTR Slot

Handwerker-Kapazitäten vor Ende 2028 sichern

Aufgrund des Systemwechsels sind Schweizer Heizungsinstallateure, Dachdecker und Küchenbauer für 2027/2028 stark ausgelastet. Planen Sie Ihre Etappierung frühzeitig.

Anzeige • Vorsorge & Amortisation AdSense Sidebar Slot
Finanzstrategie ab 2029

Hypothek amortisieren oder in Säule 3a / ETF investieren?

Wenn der Schuldzinsenabzug ab 2029 wegfällt, verändert sich die Nachsteuer-Rendite Ihrer Hypothek. Lesen Sie unsere Modellrechnung für Schweizer Eigenheimbesitzer.

Zum Amortisations-Rechner & Ratgeber →
Transparenz & Schweizer Steuerrecht

Rechenmethodik & Offizielle Quellen (Live-Formeln)

Alle Werte in den folgenden mathematischen Formeln aktualisieren sich in Echtzeit anhand Ihrer aktuellen Regler-Einstellungen im Rechner. So können Sie jeden Rechenschritt für Ihre Steuerplanung bis zum 31. Dezember 2028 exakt nachvollziehen.

1. Formel: Steuerersparnis Sanierung (vor 31.12.2028 vs. ab 2029)

Art. 32 DBG (alt)

Bis zum 31.12.2028 sind werterhaltende Unterhaltskosten sowie energiesparende Investitionen an bestehenden Gebäuden voll vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Ab dem 01.01.2029 beträgt dieser Abzug auf Bundesebene CHF 0:

// Live-Berechnung mit Ihren aktuellen Parametern:
Abzugsfähige Sanierungskosten (KSan) = CHF 45'000
Effektiver Grenzsteuersatz (seff) = 32.5 %
Δ Steuerersparnis = KSan × (seff / 100) = CHF 14'625

Hinweis: Bei aktivierter Etappierung (Verteilung auf 2027 & 2028) bleibt der Grenzsteuersatz in der oberen Progressionsstufe erhalten, statt bei einer Einmalabrechnung in tiefere Tarifstufen abzusinken.

2. Formel: Jährlicher Systemwechsel-Effekt ab 01.01.2029

Laufender Effekt

In einem regulären Steuerjahr ohne Grosssanierung fällt ab 2029 einerseits die Versteuerung des Eigenmietwerts (EMW) weg, andererseits entfallen der Pauschalabzug (20 %) und der Schuldzinsenabzug (ZHypo):

// Bisheriger steuerbarer Liegenschaftssaldo im Normaljahr:
Saldoalt = EMW (CHF 28'000) − Pauschalabzug (CHF 5'600) − ZHypo (CHF 9'500)
Saldoalt = CHF 12'900 (Ab 2029 neu: CHF 0)
Jährliche Entlastung ab 2029 = Saldoalt × (32.5 %) = CHF 4'193/Jahr

Ist Saldoalt positiv, profitieren Sie ab 2029 jedes Jahr von tieferen Steuern. Bei sehr hoher Hypothekarverschuldung und hohen Zinsen kann Saldoalt negativ sein.

Bund • Steuerrecht

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, Art. 21 & Art. 32 DBG (Direkte Bundessteuer) sowie ESTV-Steuermäppchen zu Einkommens- und Grenzsteuersätzen.

Kantone • Vollzug

Kantonale Liegenschafts-Wegleitungen

Merkblätter der 26 kantonalen Steuerverwaltungen (aktuell ausgewählt: Steueramt des Kantons Zürich) zur Abgrenzung von werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten.

Energie • Förderung

BFE & Das Gebäudeprogramm

Bundesamt für Energie (BFE), Pronovo AG (Einmalvergütung Photovoltaik) sowie die harmonisierten Fördermodelle der Kantone (HFM) für Wärmepumpen und Wärmedämmung.

Steuer-Ersparnis vor 31.12.2028
CHF 14'625 (32.5 %)
Kantonale Steuergesetze & Grenzsteuersätze (A–Z)

Eigenmietwert- & Sanierungs-Rechner nach Kanton (alle 26 Kantone)

Wählen Sie Ihren Wohnkanton (mit offiziellem Kantonswappen) für kantonsspezifische Pauschalabzüge, durchschnittliche Grenzsteuersätze, kantonale Gebäudeprogramm-Hinweise und direkte Berechnungsbeispiele.

Aargau

Kanton AG
Ø 31.0 %

Als klassischer Wohneigentumskanton mit hoher Einfamilienhausdichte steht der Kanton Aargau im Zentrum der Reform. Der Pauschalabzug liegt bei 10 % (Gebäude bis 10 Jahre) bzw. 20 % (über 10 Jahre). Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt des Kantons Aargau regelt präzise, welche Sanierungsanteile bis Ende 2028 voll abzugsfähig sind.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 15'500
V R

Appenzell Ausserrhoden

Kanton AR
Ø 28.5 %

In Appenzell Ausserrhoden profitieren Eigenheimbesitzer von einer soliden Progression, bei der grössere Sanierungsvorhaben (z. B. Dach- oder Fassadenrenovation bei traditionellen Bauten) vor dem Stichtag 31.12.2028 die Steuerlast markant senken.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 14'250

Appenzell Innerrhoden

Kanton AI
Ø 24.0 %

Appenzell Innerrhoden zeichnet sich durch tiefe kantonale Steuersätze aus. Dennoch führt die Kombination aus Kantons-, Bezirks- und Bundessteuern bei grösseren Renovationsarbeiten vor Ende 2028 zu einer Steuerersparnis von rund einem Viertel der abzugsfähigen Baukosten.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 12'000

Basel-Landschaft

Kanton BL
Ø 34.5 %

Im Kanton Basel-Landschaft beträgt der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt 20 % (für Gebäude über 10 Jahre) bzw. 12 % (bis 10 Jahre). Da Basel-Landschaft viele Einfamilienhäuser aus den 1960er- bis 1990er-Jahren zählt, ist das Zeitfenster bis Ende 2028 für steuerlich abzugsfähige Gesamtsanierungen entscheidend.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 17'250

Basel-Stadt

Kanton BS
Ø 35.5 %

Basel-Stadt weist hohe Grenzsteuersätze für mittlere und höhere Einkommen auf. Bei Sanierungen von Stadthäusern und Eigentumswohnungen vor dem 31.12.2028 beteiligt sich der Fiskus über den Steuerabzug oft mit über 35 % an den Netto-Investitionskosten (nach Abzug von Fördergeldern).

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 17'750

Bern

Kanton BE
Ø 36.0 %

Der Kanton Bern weist eine überdurchschnittliche Steuerprogression auf. Der Pauschalabzug liegt bei 10 % für Gebäude bis 10 Jahre und bei 20 % für ältere Liegenschaften. Aufgrund des hohen Grenzsteuersatzes im Kanton Bern lohnt sich eine Staffelung (Etappierung) grösserer Sanierungen über die Steuerjahre 2027 und 2028 finanziell besonders stark.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 18'000

Freiburg

Kanton FR
Ø 33.5 %

Im zweisprachigen Kanton Freiburg führt die ausgeprägte Steuerprogression dazu, dass ausserordentliche Unterhaltskosten ab CHF 30'000 die Steuerrechnung um bis zu ein Drittel der Bausumme reduzieren. Eine Etappierung über die Jahre 2027 und 2028 verhindert, dass der Grenzsteuersatz in zu tiefe Tarifstufen abfällt.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 16'750

Genf

Kanton GE
Ø 38.5 %

Genf verzeichnet bei gehobenen Einkommen Spitzensteuersätze von rund 38 % bis über 42 %. Da das Preisniveau für Handwerker und Sanierungen in der Genferseeregion hoch ist, führt der Wegfall des Unterhaltsabzugs ab 2029 zu einer massiven Mehrbelastung bei aufgeschobenen Renovationen.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 19'250

Glarus

Kanton GL
Ø 27.0 %

Im Kanton Glarus können Liegenschaftseigentümer in jeder Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug (10 % bzw. 20 %) und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten wählen. Energetische Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind bis Ende 2028 voll abzugsfähig.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 13'500

Graubünden

Kanton GR
Ø 29.0 %

Als führender Tourismus- und Bergkanton mit hohem Zweitwohnungsanteil ist Graubünden vom Systemwechsel 2029 doppelt betroffen: Der Eigenmietwert fällt auch für Ferienhäuser weg, im Gegenzug erhalten Kantone die Kompetenz für eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen. Sanierungen an Erst- und Zweitwohnungen sind nur noch bis Ende 2028 abzugsfähig.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 14'500

Jura

Kanton JU
Ø 35.0 %

Der Kanton Jura weist eine hohe Einkommenssteuerbelastung auf. Dadurch generiert jeder vor dem 31. Dezember 2028 investierte Franken in den werterhaltenden Gebäudeunterhalt oder in eine energetische Sanierung einen überdurchschnittlich hohen Steuerrückfluss.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 17'500

Luzern

Kanton LU
Ø 27.5 %

Luzern kennt einen moderaten Tarifverlauf und gewährt beim Pauschalabzug 10 % (Gebäude bis 10 Jahre) bzw. 20 % (Gebäude über 10 Jahre). Werterhaltende Aufwendungen und Energiesparmassnahmen lassen sich bis zum Inkrafttreten des Systemwechsels am 1. Januar 2029 vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 13'750

Neuenburg

Kanton NE
Ø 36.5 %

Aufgrund der steilen Steuerprogression im Kanton Neuenburg wirken sich grössere Liegenschaftsunterhaltskosten extrem stark steuermindernd aus. Eine Verteilung der Bauarbeiten auf zwei Kalenderjahre vor Ende 2028 verhindert das Abrutschen in tiefere Progressionsstufen.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 18'250

Nidwalden

Kanton NW
Ø 21.5 %

Nidwalden gehört zu den steuergünstigsten Kantonen der Schweiz. Da der Eigenmietwert bei hochwertigen Liegenschaften am Vierwaldstättersee jedoch substanziell ausfällt, profitieren Eigentümer bis Ende 2028 noch vom vollen Abzug werterhaltender Renovationen gegen das hohe steuerbare Gesamteinkommen.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 10'750

Obwalden

Kanton OW
Ø 22.0 %

Obwalden wendet bei der Einkommenssteuer einen proportionalen Steuersatz (Flat Rate Tax) an, während die direkte Bundessteuer progressiv verläuft. Bei Zweit- und Ferienwohnungen (z. B. in Engelberg) ist besonders zu beachten, dass der Eigenmietwert ab 2029 ebenfalls entfällt, die Kantone jedoch eine Objektsteuer erheben können.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 11'000

Schaffhausen

Kanton SH
Ø 29.5 %

Schaffhausen gewährt beim Liegenschaftsunterhalt die jährliche Wechselpauschale (10 % bzw. 20 % des Brutto-Eigenmietwerts) oder den Abzug der effektiven Kosten. Bis Ende 2028 können sämtliche werterhaltenden und energetischen Sanierungen noch vom Einkommen abgezogen werden.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 14'750

Schwyz

Kanton SZ
Ø 22.5 %

Im steuergünstigen Kanton Schwyz sind die Liegenschaftswerte und Eigenmietwerte oftmals hoch. Durch das überdurchschnittliche Einkommensniveau greift bei grösseren Sanierungen vor allem der Maximaltarif der direkten Bundessteuer (bis 11.5 %), weshalb sich ein Vorziehen von Unterhaltsarbeiten vor den 31.12.2028 stark rechnet.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 11'250

Solothurn

Kanton SO
Ø 33.0 %

Im Kanton Solothurn werden der Eigenmietwert moderat angesetzt und die effektiven werterhaltenden Liegenschaftskosten nach der Praxis des Solothurner Steuerbuchs streng von wertvermehrenden Ausgaben abgegrenzt. Energiesparende Investitionen an bestehenden Gebäuden gelten jedoch steuerlich als werterhaltend.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 16'500

St. Gallen

Kanton SG
Ø 32.0 %

Im Kanton St. Gallen beträgt der Pauschalabzug unabhängig vom Alter des Gebäudes einheitlich 20 % des Brutto-Eigenmietwerts. Übersteigen die effektiven Unterhalts- und Energiesparkosten diesen Wert, lohnt sich der Nachweis der effektiven Kosten vor dem Systemwechsel per 1. Januar 2029.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 16'000

Tessin

Kanton TI
Ø 33.5 %

Das Tessin verzeichnet sowohl bei Hauptwohnsitzen als auch bei Ferienliegenschaften (Rustici, Ferienwohnungen am Lago Maggiore und Luganersee) einen hohen Sanierungsbedarf. Bis Ende 2028 können werterhaltende und energetische Investitionen noch sowohl bei der Kantons- als auch bei der Bundessteuer abgezogen werden.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 16'750

Thurgau

Kanton TG
Ø 29.5 %

Im Kanton Thurgau gilt für den Pauschalabzug die Altersgrenze von 10 Jahren (10 % bis 10 Jahre, 20 % über 10 Jahre). Bei grösseren Sanierungen von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum vor dem 31.12.2028 lässt sich die Steuerprogression durch eine Etappierung optimal glätten.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 14'750

Uri

Kanton UR
Ø 23.5 %

Der Kanton Uri verfügt über ein attraktives Flat-Rate-Tax-System auf kantonaler Ebene, kombiniert mit der progressiven direkten Bundessteuer. Trotz tieferer kantonaler Progression führt die Brechung der Bundessteuerprogression bei einer Etappierung vor Ende 2028 zu spürbaren Steuerersparnissen.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 11'750

Waadt

Kanton VD
Ø 37.5 %

Der Kanton Waadt gehört zu den Kantonen mit den höchsten Grenzsteuersätzen der Schweiz (oft zwischen 35 % und 41.5 %). Zudem wendet die Waadt das Familiensplitting (Quotient familial) an. Wer eine Sanierung noch in den Jahren 2027 und 2028 durchführt, erzielt in der Waadt schweizweit mitunter die höchste prozentuale Steuerersparnis.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 18'750

Wallis

Kanton VS
Ø 33.0 %

Das Wallis weist eine sehr hohe Wohneigentumsquote und den grössten Bestand an Zweitwohnungen in der Schweiz auf. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Eigenmietwert auch für Walliser Ferienchalets, jedoch fallen gleichzeitig sämtliche Unterhalts- und Energiesparabzüge bei der Bundessteuer und in der Regel auch kantonal weg.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 16'500

Zug

Kanton ZG
Ø 22.0 %

Der Kanton Zug verzeichnet schweizweit die tiefsten Steuerbelastungen, aber gleichzeitig sehr hohe Immobilienpreise und Eigenmietwerte. Nach dem Wegfall des Eigenmietwerts per 1. Januar 2029 gewinnen hohe Eigenmietwerte massiv an steuerlicher Entlastung, während teure Sanierungen zwingend noch bis Ende 2028 abgerechnet werden sollten.

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 11'000

Zürich

Kanton ZH
Ø 32.5 %

Im Kanton Zürich beträgt der pauschale Liegenschaftsunterhaltsabzug unabhängig vom Gebäudealter 20 % des Brutto-Eigenmietwerts (bzw. der Mieterträge). Bei hohen effektiven Sanierungskosten erlaubt das Zürcher Steuergesetz den vollen Abzug werterhaltender und energiesparender Investitionen inklusive eines allfälligen Vortrags von Energiesparmassnahmen auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden (längstens bis zum Systemwechsel Ende 2028).

Bei CHF 50'000 Sanierung: -CHF 16'250
Gesamtübersicht Schweiz (A–Z)

Vergleichstabelle aller 26 Schweizer Kantone: Grenzsteuersätze, Eigenmietwerte & Steuerersparnis

Tabelle ein-/ausblenden ↓
Kanton (A–Z) Kürzel Ø Grenzsteuersatz Ø Brutto-Eigenmietwert Ersparnis (CHF 50'000 Sanierung) Zuständige Steuerbehörde
Aargau AG 31.0 % CHF 24'000 -CHF 15'500 Kantonales Steueramt Aargau
V R Appenzell Ausserrhoden AR 28.5 % CHF 20'000 -CHF 14'250 Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Innerrhoden AI 24.0 % CHF 20'500 -CHF 12'000 Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden
Basel-Landschaft BL 34.5 % CHF 25'000 -CHF 17'250 Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Basel-Stadt BS 35.5 % CHF 27'000 -CHF 17'750 Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
Bern BE 36.0 % CHF 22'000 -CHF 18'000 Steuerverwaltung des Kantons Bern
Freiburg FR 33.5 % CHF 21'000 -CHF 16'750 Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (SCC)
Genf GE 38.5 % CHF 31'000 -CHF 19'250 Administration fiscale cantonale (AFC) Genève
Glarus GL 27.0 % CHF 18'000 -CHF 13'500 Kantonale Steuerverwaltung Glarus
Graubünden GR 29.0 % CHF 22'000 -CHF 14'500 Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
Jura JU 35.0 % CHF 18'500 -CHF 17'500 Service des contributions de la République et Canton du Jura
Luzern LU 27.5 % CHF 23'000 -CHF 13'750 Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
Neuenburg NE 36.5 % CHF 21'000 -CHF 18'250 Service des contributions du Canton de Neuchâtel
Nidwalden NW 21.5 % CHF 26'000 -CHF 10'750 Kantonales Steueramt Nidwalden
Obwalden OW 22.0 % CHF 21'000 -CHF 11'000 Kantonale Steuerverwaltung Obwalden
Schaffhausen SH 29.5 % CHF 21'000 -CHF 14'750 Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen
Schwyz SZ 22.5 % CHF 29'000 -CHF 11'250 Steuerverwaltung des Kantons Schwyz
Solothurn SO 33.0 % CHF 21'500 -CHF 16'500 Steueramt des Kantons Solothurn
St. Gallen SG 32.0 % CHF 22'500 -CHF 16'000 Kantonales Steueramt St. Gallen
Tessin TI 33.5 % CHF 21'000 -CHF 16'750 Divisione delle contribuzioni del Cantone Ticino
Thurgau TG 29.5 % CHF 22'500 -CHF 14'750 Steuerverwaltung des Kantons Thurgau
Uri UR 23.5 % CHF 19'000 -CHF 11'750 Amt für Steuern des Kantons Uri
Waadt VD 37.5 % CHF 26'000 -CHF 18'750 Administration cantonale des impôts (ACI) Vaud
Wallis VS 33.0 % CHF 19'500 -CHF 16'500 Kantonale Steuerverwaltung Wallis (SCC)
Zug ZG 22.0 % CHF 34'000 -CHF 11'000 Steuerverwaltung des Kantons Zug
Zürich ZH 32.5 % CHF 28'000 -CHF 16'250 Steueramt des Kantons Zürich
Sanierungs-Kategorien vor dem 31.12.2028

Welche Sanierungen sollten Sie unbedingt vor 2029 durchführen?

Besonders kritisch sind werterhaltende Renovationen ohne energetischen Anteil (wie Küchen, Bäder, Böden und Malerarbeiten): Für diese gibt es weder Fördergelder noch kantonale Übergangsfristen – ihr Steuerabzug fällt am 1. Januar 2029 ersatzlos weg.

Energetisch & Werterhaltend Richtwert: CHF 55'000

Dachsanierung & Aufsparrendämmung

Über ein ungedämmtes oder mangelhaft gedämmtes Steil- oder Flachdach entweichen bis zu 25 % der gesamten Raumwärme. Bei einer Dachsanierung mit neuer Eindeckung, Spenglerarbeiten, Unterdach und einer zeitgemässen Zwischen- oder Aufsparrendämmung können bis Ende 2028 sämtliche werterhaltenden und energiesparenden Kosten abgezogen werden. Aufgrund der hohen Investitionssumme empfiehlt sich häufig eine Etappierung mit einem weiteren Sanierungsprojekt (z. B. Dach 2027, Heizung oder Bad 2028), um die Steuerprogression zweimal in der höchsten Tarifstufe zu brechen.

Förder- & Steuerhinweis: Die thermische Dämmung von Steildächern, Flachdächern und obersten Geschossdecken wird über das kantonale Gebäudeprogramm pro Quadratmeter Fläche gefördert, sofern der geforderte U-Wert (meist <= 0.20 W/m²K) eingehalten wird.
Ø Steuerersparnis (bei 32.5 %): CHF 17'875
Energetisch & Werterhaltend Richtwert: CHF 75'000

Fassadendämmung & 3-fach-Fenster

Eine Aussendämmung der Fassade (Kompaktfassade oder hinterlüftete Fassade) kombiniert mit dem Ersatz alter Fenster durch hochwärmedämmende 3-fach-Isolierverglasung senkt den Heizwärmebedarf eines Einfamilienhauses oft um 35 % bis 50 %. Steuerlich profitiert dieses Projekt bis Ende 2028 doppelt: Sowohl der werterhaltende Anteil (Fassadenanstrich, Verputz, Fensterersatz) als auch der wertvermehrende energetische Anteil (verbesserte Wärmedämmung mit tieferem U-Wert) sind bis zum Systemwechsel zu 100 % vom Einkommen abzugsfähig.

Förder- & Steuerhinweis: Das Gebäudeprogramm vergütet Wärmedämmmassnahmen an der Fassade pro Quadratmeter gedämmter Fläche (oft CHF 40 bis CHF 90 pro m² je nach Kanton und erreichtem U-Wert). Bei Gesamtsanierungen mit GEAK Plus winken zusätzlich attraktive System- und Gesamtsanierungsboni.
Ø Steuerersparnis (bei 32.5 %): CHF 24'375
Werterhaltender Unterhalt Richtwert: CHF 65'000

Küchen- & Badsanierung

Die umfassende Renovation von Küche und Badezimmer zählt zum klassischen werterhaltenden Liegenschaftsunterhalt. Dieser Abzug verschwindet am 1. Januar 2029 mit der Abschaffung des Eigenmietwerts definitiv und ausnahmslos in allen Kantonen und beim Bund! Bis zum 31. Dezember 2028 können der gleichwertige Ersatz von Einbauschränken, Arbeitsflächen, Kochfeld, Backofen, Geschirrspüler, Sanitärapparaten, Armaturen, Wasserleitungen sowie Plattenbelägen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Lediglich ein allfälliger Luxus- oder Komfortmehrwert (z. B. zusätzlicher Steamer oder Grundrissvergrösserung) wird als wertvermehrend (ca. 10–20 %) ausgeschieden.

Förder- & Steuerhinweis: Für reine Küchen- und Badsanierungen gibt es keine staatlichen Energiefördergelder. Genau deshalb ist der steuerliche Abzug vor dem 31.12.2028 hier der einzige finanzielle Hebel: Nach dem Systemwechsel 2029 tragen Eigentümer 100 % der Kosten für Küche und Bad ohne jede steuerliche Entlastung selbst.
Ø Steuerersparnis (bei 32.5 %): CHF 21'125
Werterhaltender Unterhalt Richtwert: CHF 25'000

Malerarbeiten, Fassadenanstrich & Böden

Maler- und Tapezierarbeiten im Innenbereich, das Abschleifen und Versiegeln oder der gleichwertige Ersatz von Parkett-, Laminat- und Plattenböden sowie der periodische Fassaden- und Fensteranstrich sind zu nahezu 100 % werterhaltender Gebäudeunterhalt. Da diese Arbeiten keinerlei energetischen Charakter aufweisen, entfällt ihre steuerliche Abzugsfähigkeit am 1. Januar 2029 in der ganzen Schweiz vollständig. Wer diese Werterhaltungsmassnahmen noch bis Ende 2028 ausführt und mit effektiven Kosten über dem Pauschalabzug abrechnet, spart je nach Kanton zwischen 22 % und 40 % der Rechnungssumme an Steuern.

Förder- & Steuerhinweis: Da es sich um reinen werterhaltenden Unterhalt ohne energetische Verbesserung handelt, bestehen keine Förderbeiträge. Tipp: Bündeln Sie Malerarbeiten und Bodenbeläge in einem Kalenderjahr vor 2029 mit weiteren Unterhaltsarbeiten, damit Sie den jährlichen Pauschalabzug deutlich übertreffen.
Ø Steuerersparnis (bei 32.5 %): CHF 8'125
Energetische Sanierung Richtwert: CHF 35'000

Solaranlage (Photovoltaik) & Speicher

Die Installation einer Photovoltaikanlage (Aufdach- oder Indach-PV) inklusive eines stationären Batteriespeichers zur Eigenverbrauchsoptimierung ist an bestehenden Wohnbauten (in den meisten Kantonen nach einer Karenzfrist von 5 Jahren seit Erstellung des Neubaus) steuerlich voll als energiesparende Massnahme abzugsfähig. Wird die Solaranlage gemeinsam mit einer Dachsanierung bis spätestens Ende 2028 realisiert und abgerechnet, lassen sich Gerüstkosten, Dachdeckerarbeiten und Elektroinstallationen optimal bündeln und steuerlich geltend machen.

Förder- & Steuerhinweis: Der Bund gewährt über Pronovo eine Einmalvergütung (EIV / KLEIV) von rund 20 % bis 25 % der Referenzanlagekosten. Zusätzlich bieten zahlreiche Schweizer Gemeinden und Elektrizitätswerke eigene Zusatzförderungen für PV-Anlagen und Batteriespeicher an. Der Steuerabzug bis Ende 2028 berechnet sich auf den Netto-Investitionskosten nach Abzug der Einmalvergütung.
Ø Steuerersparnis (bei 32.5 %): CHF 11'375
Energetische Sanierung Richtwert: CHF 45'000

Wärmepumpe & Heizungsersatz

Der Ersatz einer alten Öl-, Gas- oder Elektroheizung durch eine moderne Luft-Wasser- oder Sole-Wasser-Wärmepumpe (Erdsondenheizung) gehört zu den wirkungsvollsten Massnahmen vor dem Systemwechsel am 1. Januar 2029. Bis zum 31. Dezember 2028 gelten die Netto-Investitionskosten (Bruttokosten abzüglich ausbezahlter Förderbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinde) bei der direkten Bundessteuer sowie in allen Kantonen zu 100 % als abzugsfähige energiesparende Investition an bestehenden Gebäuden. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieser Abzug auf Bundesebene vollständig.

Förder- & Steuerhinweis: Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen bezuschusst den Umstieg von einer fossilen Heizung oder einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung auf eine Wärmepumpe je nach Kanton und Leistungsklasse mit durchschnittlich CHF 6'000 bis CHF 18'000. Wichtig für die Steuererklärung: Nur die selbst getragenen Nettokosten nach Abzug der Fördergelder dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Ø Steuerersparnis (bei 32.5 %): CHF 14'625
Praxis-Entscheidungshilfe für Eigentümer

Entscheidungs-Matrix: Welche Arbeiten vor Ende 2028 vorziehen?

Nicht jede bauliche Massnahme wird steuerlich gleich behandelt. Diese Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, wo bis zum 31. Dezember 2028 der grösste Steuerhebel liegt:

Priorität 1 • Zwingend bis 2028 100 % Wegfall

Werterhaltender Innen- & Aussenunterhalt

Für diese Arbeiten gibt es keinerlei Fördergelder und ab dem 1. Januar 2029 in keinem einzigen Kanton mehr einen Einkommenssteuerabzug:

  • ✓ Küchenrenovation & Geräteersatz
  • ✓ Badsanierung, Sanitär & Leitungen
  • ✓ Parkett-, Platten- & Bodenbeläge
  • ✓ Maler-, Gipser- & Fassadenanstrich
  • ✓ Gärtnerarbeiten (Werterhalt) & Zäune
Empfehlung: Unbedingt 2027 oder 2028 ausführen & abrechnen (spart 22 % bis 42 % Steuern).
Priorität 2 • Doppel-Hebel bis 2028 Förderung + Steuer

Energetische Sanierung & Gebäudehülle

Bis Ende 2028 kombinieren Sie hier kantonale Fördergelder (Das Gebäudeprogramm) mit dem vollen Abzug bei Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern:

  • ✓ Wärmepumpe (Luft/Wasser, Erdsonde)
  • ✓ Photovoltaikanlage (PV) & Batteriespeicher
  • ✓ Fassadendämmung & 3-fach-Fenster
  • ✓ Dachsanierung & Aufsparrendämmung
  • ✓ Kellerdecken- & Estrichbodendämmung
Empfehlung: Ideal als Etappe 1 (2027) in Kombination mit Innenausbau als Etappe 2 (2028).
Priorität 3 • Zeitlich unabhängig Anlagekosten

Rein wertvermehrende Luxus- & Ausbauten

Nicht energetische Mehrwerte sind schon heute nicht bei der Einkommenssteuer abzugsfähig, mindern aber später beim Verkauf die Grundstückgewinnsteuer:

  • • Wohnraumerweiterung & neuer Anbau
  • • Neuer beheizter/unbeheizter Wintergarten
  • • Erstmaliger Bau von Swimmingpool / Sauna
  • • Zusätzliche Garage oder Carport-Neubau
  • • Dachstockausbau (unbeheizt zu Wohnfläche)
Hinweis: Kann problemlos auch erst 2029 oder später realisiert werden. Alle Belege aufbewahren!
Steuer-Lexikon Schweiz (de-CH)

Die 6 wichtigsten Fachbegriffe kurz erklärt

1. Brutto-Eigenmietwert (EMW)

Fiktives Naturaleinkommen für die Selbstnutzung der eigenen Immobilie (meist 60 % bis 70 % der Marktmiete). Wird bis 31.12.2028 als Einkommen versteuert und fällt am 01.01.2029 für Erst- und Zweitwohnungen weg.

2. Grenzsteuersatz

Der prozentuale Steuersatz, mit dem die oberste Einkommenstranche besteuert wird. Er bestimmt exakt, wie viele Rappen Steuern Sie pro abgezogenem Sanierungs-Franken sparen.

3. Wechselpauschale

Das Recht, in jeder Steuerperiode bis 2028 neu zwischen dem Pauschalabzug (10 % bzw. 20 % des Eigenmietwerts) und dem Abzug der tatsächlichen (effektiven) Unterhaltskosten zu wählen.

4. Progressionsbrechung (Etappierung)

Gezielte Aufteilung grösserer Sanierungen auf zwei Kalenderjahre (z. B. 2027 und 2028), damit die Abzüge jeweils in der höchsten Progressionsstufe des Einkommenssteuertarifs wirken.

5. Ersterwerber-Schuldzinsenabzug

Übergangs- und Ausnahmeregelung ab 2029: Wer erstmals selbstbewohntes Wohneigentum erwirbt, darf im 1. Jahr bis CHF 10'000 (Ehepaare) bzw. CHF 5'000 (Einzelpersonen) Schuldzinsen abziehen (über 10 Jahre linear sinkend).

6. Kantonale Objektsteuer

Verfassungsmässige Kompetenz der Kantone ab 2029, auf überwiegend selbstgenutzten Zweitwohnungen (Ferienhäusern) eine besondere Liegenschaftssteuer als Ersatz für den wegfallenden Eigenmietwert zu erheben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wichtige Antworten zum Systemwechsel am 1. Januar 2029

Wann genau wird der Eigenmietwert in der Schweiz abgeschafft? ↓

Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Bis einschliesslich zum Steuerjahr 2028 (Stichtag 31. Dezember 2028) gilt in allen 26 Kantonen und beim Bund noch das bisherige Recht mit Eigenmietwertbesteuerung und vollem Abzug für werterhaltenden Liegenschaftsunterhalt sowie energetische Sanierungen.

Welche Steuerabzüge fallen ab dem 1. Januar 2029 weg? ↓

Ab dem 1. Januar 2029 entfallen für selbstbewohntes Wohneigentum auf Stufe der direkten Bundessteuer sämtliche Abzüge für werterhaltende Unterhaltsarbeiten (z. B. Küchen- und Badsanierung, Malerarbeiten, Dachreparatur), für energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen (z. B. Wärmepumpe, Photovoltaik, Fassadendämmung) sowie grundsätzlich die privaten Schuldzinsen (Hypothekarzinsen), mit Ausnahme eines zeitlich befristeten und betragsmässig begrenzten Abzugs für Ersterwerber.

Warum lohnt es sich, eine geplante Sanierung auf die Jahre 2027 und 2028 vorzuziehen? ↓

Wer grössere Sanierungsarbeiten noch vor dem 31. Dezember 2028 ausführt und abrechnet, kann die Kosten vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Je nach Kanton und persönlichem Grenzsteuersatz beteiligt sich der Staat so indirekt mit 22 % bis über 40 % an den Netto-Sanierungskosten. Ab 2029 müssen Eigentümer dieselbe Sanierung zu 100 % aus versteuertem Einkommen selbst finanzieren.

Was bedeutet das Etappieren einer Sanierung auf 2027 und 2028? ↓

Aufgrund der progressiven Einkommenssteuertarife von Bund und Kantonen sinkt der Grenzsteuersatz, wenn ein sehr hoher Betrag (z. B. CHF 80'000) in einem einzigen Steuerjahr abgezogen wird. Verteilt man die Bauarbeiten hingegen auf zwei Kalenderjahre (z. B. CHF 40'000 im Jahr 2027 und CHF 40'000 im Jahr 2028), bricht man zweimal die höchste Progressionsspitze und erzielt eine deutlich höhere Gesamt-Steuerersparnis.

Welches Datum zählt für den Steuerabzug vor Ende 2028: Baubeginn, Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum? ↓

In den meisten Schweizer Kantonen (u. a. Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Luzern) ist für die Zuordnung zur Steuerperiode primär das Datum der Rechnungsstellung durch den Handwerker massgebend (teilweise das Zahlungsdatum). Damit eine Sanierung sicher noch in der Steuererklärung 2028 abgezogen werden kann, sollten sämtliche Arbeiten vor Ende 2028 abgeschlossen, fakturiert und bezahlt sein.

Wie werden Stockwerkeigentum und Einlagen in den Erneuerungsfonds bis 2028 und ab 2029 behandelt? ↓

Bis zum 31. Dezember 2028 können Stockwerkeigentümer ihre jährlichen Einlagen in den gemeinschaftlichen Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom steuerbaren Einkommen abziehen, sofern diese Mittel ausschliesslich für werterhaltende Unterhaltsarbeiten verwendet werden (und bei späterer Ausführung aus dem Fonds nicht nochmals abgezogen werden). Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Einkommenssteuerabzug für Einlagen in den Erneuerungsfonds bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen.

Was ist der Unterschied zwischen werterhaltendem Unterhalt und wertvermehrenden Investitionen (Grundstückgewinnsteuer)? ↓

Werterhaltende Aufwendungen (Ersatz von Küche, Bad, Fenster, Heizung, Malerarbeiten) sichern die bestehende Substanz und sind bis Ende 2028 bei der Einkommenssteuer abzugsfähig. Wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbau eines Wintergartens, erstmaliger Poolbau, Dachstockausbau zu neuem Wohnraum) sind zwar nicht bei der Einkommenssteuer abziehbar, erhöhen jedoch die sogenannten Anlagekosten der Liegenschaft. Bei einem späteren Hausverkauf (auch nach 2029!) dürfen sämtliche wertvermehrenden Belege bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Bewahren Sie deshalb alle Bau- und Handwerkerrechnungen mindestens 20 bis 30 Jahre lang lückenlos auf.

Was passiert mit dem Verlustvortrag bei grossen Energiesparmassnahmen über das Jahr 2028 hinaus? ↓

Im bisherigen Recht konnten energetische Sanierungskosten und Rückbaukosten, die im Ausführungsjahr das steuerbare Reineinkommen überstiegen, auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden. Achtung: Mit dem Systemwechsel am 1. Januar 2029 läuft diese Vortragsmöglichkeit auf Bundesebene aus. Planen Sie grosse energetische Sanierungen deshalb unbedingt so (idealerweise verteilt auf 2026, 2027 und 2028), dass das gesamte Abzugsvolumen noch bis spätestens Ende 2028 vollständig mit Ihrem steuerbaren Einkommen verrechnet werden kann.

Kann ich jedes Jahr frei zwischen dem Pauschalabzug und den effektiven Unterhaltskosten wechseln (Wechselpauschale)? ↓

Ja. Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in allen 26 Schweizer Kantonen gilt bis Ende 2028 die sogenannte Wechselpauschale: Sie können in Jahren ohne grössere Reparaturen den Pauschalabzug (meist 10 % oder 20 % des Brutto-Eigenmietwerts) geltend machen und in den Sanierungsjahren 2027 und 2028 auf den Abzug der viel höheren effektiven Sanierungskosten wechseln.

Können die Kantone Abzüge für energetische Sanierungen auch nach dem 1. Januar 2029 weiterführen? ↓

Auf Stufe der direkten Bundessteuer fällt der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen am 1. Januar 2029 weg. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) räumt den Kantonen für die Kantons- und Gemeindesteuern einen gewissen Übergangsspielraum für Energiesparmassnahmen ein, sofern das kantonale Steuergesetz dies ausdrücklich vorsieht. Werterhaltender Unterhalt (wie Küche, Bad, Böden, Dachreparatur, Maler) fällt jedoch in allen 26 Kantonen und beim Bund per 1. Januar 2029 zwingend und ausnahmslos weg.

Gilt der Wegfall der Unterhalts- und Schuldzinsenabzüge ab 2029 auch für vermietete Wohnungen oder Mehrfamilienhäuser? ↓

Nein. Der Systemwechsel betrifft das selbstbewohnte Wohneigentum (Erst- und selbstgenutzte Zweitwohnungen). Bei fremdvermieteten Liegenschaften oder vermieteten Einheiten in einem Mehrfamilienhaus müssen die tatsächlichen Mieterträge auch ab 2029 als Einkommen versteuert werden. Im Gegenzug bleiben für vermietete Objekte die werterhaltenden Unterhaltskosten, die Liegenschaftsverwaltungskosten sowie die anteiligen Hypothekarzinsen weiterhin als Gewinnungskosten abzugsfähig.

Bleiben Kosten für Denkmalpflege an geschützten Liegenschaften ab 2029 abzugsfähig? ↓

Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten, die Eigentümer aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vornehmen, nehmen im Schweizer Steuerrecht (Art. 32 Abs. 3 DBG) eine Sonderstellung zum Schutz des kulturellen Erbes ein, sofern sie nicht durch Subventionen gedeckt sind.